UN muss reformiert werden

Großmacht-Interventionen und das Völkerrecht

1. Rechtliche Einordnung: Russland und die USA

Sowohl der russische Angriff auf die Ukraine (seit 2022) als auch die US-geführten Luftschläge gegen den Iran (seit Februar 2026) bewegen sich völkerrechtlich auf dünnem Eis. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta ist die Grundsäule der internationalen Ordnung. Es erlaubt Militärgewalt nur in zwei Fällen:

  1. Zur Selbstverteidigung (Art. 51), wenn ein bewaffneter Angriff erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht.
  2. Mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats. Das rechtfertigt vielleicht den Angriff von Israel auf den Iran, da dieser seit Jahrzehnten Israel mit der Auslöchung bedroht und dafür Raketen gebaut hat und versucht, auch Atombomben zu bauen.

Russland begründete die Invasion der Ukraine offiziell als „Präventivschlag“ und Schutz der Bevölkerung im Donbas – eine Argumentation, die von der UN-Vollversammlung und dem Internationalen Gerichtshof (IGH) als rechtlich unhaltbar zurückgewiesen wurde.

Die USA (oft in Kooperation mit Israel) rechtfertigen ihre aktuellen Angriffe auf iranische Atomanlagen und Militärstützpunkte meist mit der „Abwendung einer existenziellen Bedrohung“ durch das iranische Atomprogramm. Völkerrechtlich ist diese „präventive Selbstverteidigung“ extrem umstritten, da sie oft angewendet wird, bevor ein konkreter Angriff des Gegners stattgefunden hat.

2. Kriegsverbrechen und zivile Opfer

In beiden Konflikten gibt es Berichte über die Zerstörung ziviler Infrastruktur. Während Russland in der Ukraine ganze Städte (wie Mariupol oder Bachmut) dem Erdboden gleichmachte, fokussieren sich die USA im Iran zwar stärker auf „Präzisionsschläge“, nehmen dabei jedoch Kollateralschäden und die Zerstörung dual-use-Infrastruktur (die auch zivil genutzt wird) in Kauf.

3. Das Dilemma der Gerichtsbarkeit (ICC)

Du hast recht mit der Beobachtung zur Anerkennung von Gerichtshöfen. Hier muss man zwischen dem IGH (Internationaler Gerichtshof – für Staaten) und dem IStGH (Internationaler Strafgerichtshof – für Einzelpersonen/Kriegsverbrecher) unterscheiden:

  • Russland: War nie Mitglied des IStGH und hat seine Unterschrift unter das Rom-Statut 2016 zurückgezogen. Dennoch hat der IStGH Haftbefehle (u.a. gegen Putin) erlassen, da die Ukraine die Gerichtsbarkeit für ihr Territorium anerkannt hat.
  • USA: Sind ebenfalls kein Mitglied. Sie haben sogar Gesetze (den „American Service-Members‘ Protection Act“), die verhindern sollen, dass US-Personal vor dem IStGH landet.

Vergleichstabelle: Russland (Ukraine) vs. USA (Iran)

MerkmalRussland (in Ukraine)USA (gegen Iran, Stand 2026)
Primäres ZielTerritoriale Annexion / RegimewechselNeutralisierung des Atomprogramms
Völkerrechtliche BasisUmstrittene Selbstverteidigung (Art. 51)Präventivschlag (Bush-Doktrin/Selbstvert.)
UN-MandatNein (Veto im Sicherheitsrat)Nein (Veto im Sicherheitsrat)
IStGH-MitgliedNein (Unterschrift zurückgezogen)Nein (nie ratifiziert)
Art der KriegsführungUmfassende Invasion, BodentruppenPrimär Luftschläge, Spezialkräfte
Zivile OpferSehr hoch (systematische Angriffe)Vorhanden (Kollateralschäden)
UN-StatusP5-Mitglied (Veto-Recht)P5-Mitglied (Veto-Recht)

Die UN-Vollversammlung: Wie entzieht man den Sitz?

Das ist die „Gretchenfrage“ der internationalen Politik. Der Sicherheitsrat ist so konstruiert, dass er sich selbst schützt.

Die rechtliche Blockade

Gemäß der UN-Charta gibt es zwei Wege, ein Mitglied zu belangen:

  1. Ausschluss (Art. 6): Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Grundsätze der Charta beharrlich verletzt. Aber: Dies geschieht durch die Vollversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats. Da Russland und die USA dort ein Veto haben, können sie ihren eigenen Ausschluss blockieren.
  2. Charta-Änderung (Art. 108): Man könnte die Regeln ändern, um das Veto abzuschaffen. Aber: Jede Änderung muss von allen fünf ständigen Mitgliedern ratifiziert werden.

Der „Workaround“ der Vollversammlung

Es gibt eine theoretische, historisch angelehnte Option für die UN-Vollversammlung:

  • Überprüfung der Beglaubigungsschreiben (Credentials Committee): Die Vollversammlung könnte sich weigern, die diplomatischen Vertreter eines Landes anzuerkennen. Dies wurde 1974 gegen Südafrika (wegen der Apartheid) genutzt. Das Land blieb zwar technisch Mitglied der UN, durfte aber nicht mehr an den Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen.
  • Uniting for Peace (Resolution 377A): Wenn der Sicherheitsrat durch ein Veto blockiert ist, kann die Vollversammlung Empfehlungen für kollektive Maßnahmen aussprechen. Sie kann zwar niemanden „feuern“, aber die moralische und politische Isolation massiv vorantreiben.

Fazit: Ein formeller Entzug des Sitzes im Sicherheitsrat ist nach aktueller Rechtslage ohne die Zustimmung des betroffenen Landes fast unmöglich. Die UN-Vollversammlung kann lediglich die politische Legitimität entziehen und Sanktionen empfehlen.

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